Der vertragliche Abbruch betrifft weder gütliche Abbrüche, noch kollektive
Vereinbarungen der Stellen- bzw. Zuständigkeitsbetriebsplanung, noch den Sozialplan.
Dahingegen ist der vertragliche Abbruch für geschützte Arbeitnehmer
möglich. In diesem Fall ist der Gewerbeaufsichtsbeamte für die Erteilung einer
Genehmigung zuständig, die als Beglaubigung des vertraglichen Abbruchs gilt.
Erster Schritt: das vorbereitende Gespräch
Es bedarf keiner besonderen Form.
Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, sich unterstützen zu lassen.
Der Arbeitnehmer kann von einem Mitglied des Betriebsrates, von einem
Personalvertreter, einem Gewerkschaftsvertreter, einem Arbeitnehmerberater oder
jeglichem anderen Arbeitnehmer des Unternehmens unterstützt werden. Falls keine
Unterstützung durch einen solchen Vertreter im Unternehmen möglich ist, darf
der Arbeitnehmer von einem außenstehenden Berater unterstützt werden. Es gibt
eine Liste solcher Berater, die von der Verwaltungsbehörde aufgestellt wurde.
Der Arbeitgeber kann unterstützt werden falls der Arbeitnehmer auch unterstützt wird. In diesem Fall kann der
Arbeitgeber durch eine Person seiner Wahl unterstützt werden, die dem Personal
des Unternehmens angehört, oder für Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern,
kann der Arbeitgeber durch eine Person, die seiner Arbeitgeberverband gehört,
oder sogar durch einen Arbeitgeber derselben Branche unterstützt werden.
Zweiter Schritt: Der Vertrag zum Abbruch
Der Erlass vom 18. Juli 2008 gibt eine Vertragsvorlage. Dieser Vertrag muss
obligatorische Vermerke enthalten (den Betrag der Entschädigung, das
Abbruchsdatum, und die Unterschrift der Vertragsparteien mit dem Vermerk
„gelesen und genehmigt“ – „lu et approuvé“).
Dritter Schritt: Widerrufsfrist
Ab der Abbruchsvertragsunterzeichnung durch beide Parteien, verfügt jede
Partei im Rahmen einer 15-Tage-Frist über ein Recht auf Widerruf.
Dieses Recht wird durch einen Brief ausgeübt, der durch jegliche Mittel gesendet
werden kann (ein Einschreiben mit Empfangsbescheinigung ist sehr empfohlen).
Vierter Schritt: die Beglaubigung
Am Tag nach Erschöpfung der Frist, muss der Arbeitgeber oder der
Arbeitnehmer eine Beglaubigung dieses Vertrages bei dem für dieses Unternehmen
zuständigen „Directeur Départemental du Travail, de l’Emploi et de la Formation
Professionnelle“ (Beauftragter für Arbeit und Berufsausbildung auf der Ebene
des Departements) beantragen.
Die zuständige Behörde verfügt dann über 15 Werktage, um diesen Antrag zu untersuchen.
Sie überprüft, ob die Akte zulässig ist (wenn sie vollständig ist), dann ob der
Antrag gültig ist (freier Wille der Parteien, Betrag der Entschädigung, usw.).
Das Schweigen der Behörde gilt nach Ablauf der 15-Tage-Frist als Zustimmung
zur Beglaubigung.
Der Arbeitsvertrag kann am Tag nach Zustellung der Zustimmung zur Beglaubigung
gelöst werden, oder im Falle des Schweigens als Annahme der Behörde, nach der
15-Werktage-Untersuchungsfrist.
Danach verfügen die Parteien im Falle einer Anfechtung über eine 12-Monate-Frist,
um das Arbeitsgericht anzurufen.
Frédéric CHHUM /
Julie SPINOLA