Am 3. Juni 2009 hat der französische Kassationsgerichtshof zum ersten Mal
zur Rechtsnatur des Vertrages Stellung genommen, der die Teilnehmer einer
Realityshow und den Produzenten der Sendung bindet.
Der Kassationsgerichtshof begründet sein Urteil auf den Dreharbeiten, um
die Urteile erster Instanz und des Berufungsgerichts zu bestätigen. Somit wurde
die Teilnehmerordnung einer Realityshow in einen unbefristeten Arbeitsvertrag
umbenannt, und der Produzent wurde zur Bezahlung einer Entschädigung
verurteilt.
Dagegen hat der Kassationsgerichtshof die Verurteilung der Produktionsgesellschaft
rückgängig gemacht, weil die Gesellschaft nicht vorsätzlich das Gesetz verletzt
hatte.
Um die neue Qualifizierung solcher Verordnungen als Arbeitsverträge zu
begründen, stellt der Kassationsgerichtshof fest, dass die Teilnehmer solcher
Realityshows verpflichtet sind, an verschiedenen Aktivitäten und Besprechungen
teilzunehmen, dass sie den vom Produzenten einseitig festgelegten Regeln des
Programms folgen müssen, dass ihr Verhalten geleitet wird, dass ihre Weck- und
Schlafzeiten durch die TV-Produktion festgelegt werden, dass die interne
Regelung sie zu einer permanenten Verfügbarkeit zwingt , mit Verbot das Gelände
zu verlassen und mit der Außenwelt zu kommunizieren, und dass jegliches
Vergehen vertraglicher Verpflichtungen durch einen Ausschluss bestraft werden kann.
Der Gerichtshof leitet davon, das Entstehen einer untergeordneten Stellung ab,
die durch die Macht des Arbeitgebers gekennzeichnet ist, Befehle und Weisungen
zu erteilen, ihre Vollziehung zu kontrollieren und die Pflichtverletzungen des
Untergestellten zu bestrafen.
Die Produktionsgesellschaften von Realityshows werden also das Arbeitsrecht
für Teilnehmer solcher TV-Sendungen anwenden müssen (Mindestlohn,
Sozialabgaben, Arbeitszeit, Tarifvertrag).
Frédéric CHHUM / Julie SPINOLA